Faktisch unbegrenzte Versorgungsleistungen ermöglichen es, dem hohen Versorgungsbedarf von Führungskräften und Gesellschafter-Geschäftsführern Rechnung zu tragen.
Mit der rückgedeckten Pensionszusage können grundsätzlich Leistungen in nahezu unbegrenzter Höhe zugesagt werden. Die Versorgungszusage und die Zahlung der Beiträge in die Rückdeckungsversicherung stellen für die begünstigte Person keinen Lohnzufluss dar und sind für diese deshalb in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Dadurch ist es möglich, den Top-Verdienern des Unternehmens Versorgungsleistungen zuzusagen, die mit anderen Durchführungswegen aufgrund ihrer begrenzten Dotierbarkeit nicht zu erzielen sind. So gelingt es mit der Pensionszusage, gerade die Leistungsträger im Unternehmen zu halten und zusätzlich zu motivieren.
Die Aufwendungen für die rückgedeckte Pensionszusage, also die Zuführung zur Pensionsrückstellung und die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung, stellen für das Unternehmen damit steuermindernde Betriebsausgaben dar.
Besonderheiten bei Gesellschaftern-Geschäftsführern einer GmbH
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH nimmt quasi eine „Zwitterstellung“ ein: Einerseits ist er Arbeitnehmer und bezieht laufendes Gehalt, andererseits ist er in der Regel anteilsmäßig am Gewinn der GmbH beteiligt bzw. hat Einfluss auf die Unternehmenspolitik. Aufgrund dieser Sonderfunktion und der mit der Pensionszusage verbundenen Gewinn- und somit Ertragsteuerminderung des Unternehmens unterzieht die Finanzverwaltung Versorgungszusagen gegenüber GGF einer strengen Prüfung. Ob eine GGF-Versorgung steuerlich anerkannt werden kann, ist im Vorfeld der Zusage in jedem Einzelfall sorgfältig unter Einbeziehung des Steuerberaters zu prüfen.