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Die rückgedeckte Pensionszusage

Bei einer Pensionszusage ist der Arbeitgeber selbst Träger der Versorgung. Die Pensionsverpflichtung ist durch die Bildung von Pensionsrückstellungen bilanziell auszuweisen. Die Bildung von Rückstellungen mindert den Gewinn und damit die Ertragsteuerbelastung des Unternehmens. Die für das Unternehmen daraus resultierende Steuerstundung führt zu einem Liquiditätsvorteil, der dem Unternehmen frei zur Verfügung steht. Bei Eintritt des Versorgungsfalles sind die Pensionsrückstellungen aufzulösen. Um finanzielle Risiken für das Unternehmen, die durch einen frühzeitigen Versorgungsfall wie z. B. durch den Tod des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers oder dessen Invalidität eintreten können, auszuschließen, empfiehlt sich der Abschluss von Rückdeckungsversicherungen. Diese stellen dem Arbeitgeber bei Eintritt des Versorgungsfalles die erforderliche Liquidität zur Erbringung der Versorgungsleistungen zur Verfügung.

bAV Vertragsbeziehungen Pensionszusage

  
Die Vorteile für den Arbeitgeber

Faktisch unbegrenzte Versorgungsleistungen ermöglichen es, dem hohen Versorgungsbedarf von Führungskräften und Gesellschafter-Geschäftsführern Rechnung zu tragen.
Mit der rückgedeckten Pensionszusage können grundsätzlich Leistungen in nahezu unbegrenzter Höhe zugesagt werden. Die Versorgungszusage und die Zahlung der Beiträge in die Rückdeckungsversicherung stellen für die begünstigte Person keinen Lohnzufluss dar und sind für diese deshalb in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Dadurch ist es möglich, den Top-Verdienern des Unternehmens Versorgungsleistungen zuzusagen, die mit anderen Durchführungswegen aufgrund ihrer begrenzten Dotierbarkeit nicht zu erzielen sind. So gelingt es mit der Pensionszusage, gerade die Leistungsträger im Unternehmen zu halten und zusätzlich zu motivieren.

Die Aufwendungen für die rückgedeckte Pensionszusage, also die Zuführung zur Pensionsrückstellung und die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung, stellen für das Unternehmen damit steuermindernde Betriebsausgaben dar.

Besonderheiten bei Gesellschaftern-Geschäftsführern einer GmbH

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH nimmt quasi eine „Zwitterstellung“ ein: Einerseits ist er Arbeitnehmer und bezieht laufendes Gehalt, andererseits ist er in der Regel anteilsmäßig am Gewinn der GmbH beteiligt bzw. hat Einfluss auf die Unternehmenspolitik. Aufgrund dieser Sonderfunktion und der mit der Pensionszusage verbundenen Gewinn- und somit Ertragsteuerminderung des Unternehmens unterzieht die Finanzverwaltung Versorgungszusagen gegenüber GGF einer strengen Prüfung. Ob eine GGF-Versorgung steuerlich anerkannt werden kann, ist im Vorfeld der Zusage in jedem Einzelfall sorgfältig unter Einbeziehung des Steuerberaters zu prüfen.

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Die Vorteile für den Arbeitnehmer

Versorgungslücken schließen und Besteuerung in eine Lebensphase legen, die im Allgemeinen mit einer deutlich niedrigeren Steuerbelastung einhergeht.
Private Vorsorge ist sinnvoll, aber teuer. Denn private Vorsorge ist grundsätzlich aus dem „Nettoeinkommen“, d. h. aus dem Gehalt nach Abzug von Steuern und ggf. Sozialbeiträgen, aufzubringen. Als effiziente Alternative bietet sich die betriebliche Altersversorgung an, bei der aus dem „Brutto“ gespart werden kann. Allerdings ist in zahlreichen Durchführungswegen der Spielraum für steuerbegünstigte Vorsorge so sehr begrenzt, dass dem Versorgungsbedarf von Top- Verdienern damit allein nicht entsprochen werden kann. Deshalb bietet sich für diesen Personenkreis die rückgedeckte Pensionszusage an, mit der ohne beitragsmäßige Begrenzung sowohl für das Alter als auch für die Hinterbliebenen und die Berufsunfähigkeit vorgesorgt werden kann.

Werden Entgeltbestandteile, wie z. B. auch Tantiemen, für die Altersversorgung verwendet, resultiert hieraus für die begünstigte Person eine deutliche Steuerersparnis während des aktiven Erwerbslebens. Denn die für die betriebliche Altersversorgung verwendeten Einkommensteile werden aus der hohen Grenzsteuerbelastung herausgenommen. Steuern sind erst in der Phase des Leistungsbezugs zu zahlen. In dieser Lebensphase ist das steuerpflichtige Einkommen jedoch in aller Regel deutlich niedriger als in der „Aktivenzeit“, wodurch sich per Saldo eine erhebliche Steuerersparnis des Arbeitnehmers bzw. Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) ergibt. Ob eine GGF-Versorgung steuerlich anerkannt werden kann, ist im Vorfeld in jedem Einzelfall sorgfältig unter Einbeziehung des Steuerberaters zu prüfen.

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Insolvenzsicherungspflicht

Die Insolvenzsicherung dient dem Schutz von Arbeitnehmern, indem die Zahlung der Versorgungsleistungen auch für den Fall sichergestellt ist, dass der Arbeitgeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Der Durchführungsweg „Pensionszusage“ unterliegt der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht. Der Arbeitgeber muss hierfür Beiträge zur Insolvenzsicherung an den Pensions-Sicherungs-Verein a. G. (PSVaG) entrichten.

Für beherrschende GGF greift die Insolvenzsicherungspflicht nicht. Dem Sicherungsinteresse dieses Personenkreises kann deshalb durch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den versorgungsberechtigten GGF weitestgehend Rechnung getragen werden.

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Bilanzausweis

Für die Versorgungsverpflichtungen sind Pensionsrückstellungen in der Bilanz zu bilden. Die hierfür erforderlichen versicherungsmathematischen Gutachten erhält der Arbeitgeber i. d. R. alljährlich vom Versicherer. Der Wert der Rückdeckungsversicherung ist in der Bilanz zu aktivieren. Dieser Aktivwert wird dem Arbeitgeber i.d.R. jedes Jahr unaufgefordert vom Versicherer mitgeteilt.

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