Umsetzung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung schafft Rechtssicherheit und vermeidet Haftungsrisiken.
Mit dem Angebot an die Belegschaft, eine Versorgung über den Pensionsfonds abschließen zu können, wird dem gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung nachgekommen. Damit wird ein diesbezügliches Haftungsrisiko aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ausgeschlossen.
Reduktion von Lohnnebenkosten verbessert das Betriebsergebnis und eröffnet Spielraum für Zuwendungen ohne Mehraufwand für den Betrieb.
Zahlungen an den Pensionsfonds sind bei Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberfinanzierung bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) sozialversicherungsfrei – dies gilt natürlich nur für Einkommensteile bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Weil auch der Arbeitgeber die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge spart, wird ihm so ein Spielraum eröffnet, dem Mitarbeiter zusätzliche Zuwendungen zur betrieblichen Altersversorgung zukommen zu lassen, ohne die Aufwendungen für den Betrieb insgesamt zu erhöhen. Dies schafft einen zusätzlichen Leistungsanreiz für Mitarbeiter ohne finanziellen Aufwand für das Unternehmen.
Übertragungsmöglichkeit auf den Mitarbeiter beim Ausscheiden aus dem Betrieb entbindet Arbeitgeber von allen weiteren Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung.
Der Pensionsfonds bietet die Möglichkeit, den Versorgungsvertrag auf den ausscheidenden Mitarbeiter zu übertragen, sodass der Betrieb von allen weiteren Verwaltungsaufgaben und Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung befreit ist. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit der privaten Fortführung oder Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber. So kann er nach dem Ausscheiden am Aufbau seiner Altersversorgung festhalten.