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Der Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist eine Versorgungseinrichtung, die den Arbeitnehmern ihrer Trägerunternehmen Versorgungsleistungen mit Rechtsanspruch gewährt. Zur Kapitalanlage und zur Absicherung der Risiken Tod, Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung kann der Pensionsfonds fondsgebundene Rentenversicherungen, so genannte Rückdeckungsversicherungen, abschließen. Der Pensionsfonds unterliegt wie ein Lebensversicherungsunternehmen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Verschiedene Pensionsfonds bieten auch klassische Vorsorgemöglichkeiten. Das Tarifangebot und die Form der Kapitalanlage und -verwaltung unterscheiden sich je nach Anbieter.

bAV Vertragsbeziehungen Pensionsfonds

  
Die Vorteile für den Arbeitgeber

Umsetzung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung schafft Rechtssicherheit und vermeidet Haftungsrisiken.
Mit dem Angebot an die Belegschaft, eine Versorgung über den Pensionsfonds abschließen zu können, wird dem gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung nachgekommen. Damit wird ein diesbezügliches Haftungsrisiko aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ausgeschlossen.

Reduktion von Lohnnebenkosten verbessert das Betriebsergebnis und eröffnet Spielraum für Zuwendungen ohne Mehraufwand für den Betrieb.
Zahlungen an den Pensionsfonds sind bei Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberfinanzierung bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) sozialversicherungsfrei – dies gilt natürlich nur für Einkommensteile bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Weil auch der Arbeitgeber die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge spart, wird ihm so ein Spielraum eröffnet, dem Mitarbeiter zusätzliche Zuwendungen zur betrieblichen Altersversorgung zukommen zu lassen, ohne die Aufwendungen für den Betrieb insgesamt zu erhöhen. Dies schafft einen zusätzlichen Leistungsanreiz für Mitarbeiter ohne finanziellen Aufwand für das Unternehmen.

Übertragungsmöglichkeit auf den Mitarbeiter beim Ausscheiden aus dem Betrieb entbindet Arbeitgeber von allen weiteren Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung.
Der Pensionsfonds bietet die Möglichkeit, den Versorgungsvertrag auf den ausscheidenden Mitarbeiter zu übertragen, sodass der Betrieb von allen weiteren Verwaltungsaufgaben und Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung befreit ist. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit der privaten Fortführung oder Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber. So kann er nach dem Ausscheiden am Aufbau seiner Altersversorgung festhalten.

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Die Vorteile für den Arbeitnehmer

Lohnsteuerfreiheit der Beiträge führt zu höchst effizienter Vorsorge und reduziert den Vorsorgebedarf aus dem verbleibenden Nettoeinkommen deutlich.
Beiträge zum Pensionsfonds sind bis zu einem Beitrag von 4 % der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung (in 2011: 2.640 €, § 3 Nr. 63 EStG) für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Zusätzlich sind die Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung in der gleichen Höhe sozialversicherungsfrei. So kann quasi aus dem „Bruttoeinkommen“ vorgesorgt und die Rentenlücke im Alter erheblich gemindert werden.

Seit dem 01.01.2005 kann der Arbeitnehmer zusätzlich den Erhöhungsbetrag von 1.800 € jährlich (§ 3 Nr. 63 EStG) nutzen, soweit keine Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a. F. in Anspruch genommen wird. Der Erhöhungsbetrag ist sozialversicherungspflichtig und steuerfrei.

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Beitragszusage

Über den Pensionsfonds erteilt der Arbeitgeber überwiegend so genannte Beitragszusagen mit Mindestleistung. Dabei muss der Arbeitgeber nach dem Betriebsrentengesetz nur dafür einstehen, dass zum Rentenbeginn des Arbeitnehmers mindestens die Summe der für die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge zur Verfügung steht. Diese „Beitragserhaltungsgarantie“ übernimmt der Pensionsfonds für den Arbeitgeber.

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Insolvenzsicherungspflicht

Die Insolvenzsicherung dient dem Schutz der Arbeitnehmer, indem die Zahlung der Versorgungsleistungen auch für den Fall sichergestellt ist, dass der Arbeitgeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Der Durchführungsweg „Pensionsfonds“ unterliegt der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht. Der Arbeitgeber muss hierfür Beiträge zur Insolvenzsicherung an den Pensions-Sicherungs-Verein a. G. (PSVaG) entrichten. Da der Pensionsfonds der strengen Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt, ist ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Deshalb sind die PSVaG-Beiträge beim Pensionsfonds deutlich niedriger als für eine vergleichbare Versorgungszusage in anderen sicherungspflichtigen Durchführungswegen.

Zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflichten liefert der Pensionsfonds i. d. R. dem Arbeitgeber unaufgefordert alle erforderlichen Informationen.

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minimaler Aufwand

Keine Bilanzberührung sowie einfache und kostengünstige Verwaltung ermöglichen die Nutzung der Vorteile der betrieblichen Altersversorgung bei minimalem Aufwand.
Bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über den Pensionsfonds sind keine Pensionsrückstellungen zu bilden oder Aktivwerte in der Bilanz auszuweisen. Nur die Beitragszahlungen sind in der Lohnbuchhaltung zu berücksichtigen. Die Beiträge sind als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern somit die Steuerbelastung des Unternehmens.

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